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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 45


§ 45 Besteuerung kleiner Körperschaften

Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn feststeht, daß die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. Diese Voraussetzung kann im Einzelfall bei kleinen Körperschaften, insbesondere bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, erfüllt sein. Bei diesen Körperschaften kann das in Satz 1 bezeichnete Mißverhältnis insbesondere vorliegen, wenn der Gewinn im Einzelfall offensichtlich 1.000 DM nicht übersteigt. Dementsprechend kann in diesen Fällen von der Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags abgesehen werden.


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