§ 43 Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften
(1) Wegen der Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns vgl. § 22 KStG und Abschnitt 66 KStR. Die körperschaftsteuerlichen Vorschriften sind nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags maßgebend.
(2) Wegen der steuerlichen Behandlung von landwirtschaftlichen Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften, bei denen nur bestimmte Nichtmitgliedergeschäfte besteuert werden, vgl. Abschnitt 32 Abs. 2. Wegen der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen vgl. Abschnitt 41 Abs. 2.