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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 43


§ 43 Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften

(1) Wegen der Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns vgl. § 22 KStG und Abschnitt 66 KStR. Die körperschaftsteuerlichen Vorschriften sind nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags maßgebend.

(2) Wegen der steuerlichen Behandlung von landwirtschaftlichen Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften, bei denen nur bestimmte Nichtmitgliedergeschäfte besteuert werden, vgl. Abschnitt 32 Abs. 2. Wegen der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen vgl. Abschnitt 41 Abs. 2.


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