§ 34a Land- und forstwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Vereine (§ 3 Nr. 14 GewStG)
Ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreibende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine sind nach § 3 Nr. 14 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Dabei muß es sich um Zusammenschlüsse handeln, bei denen eine rein kapitalmäßige Beteiligung ausgeschlossen ist.