<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 34a


§ 34a Land- und forstwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Vereine (§ 3 Nr. 14 GewStG)

Ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreibende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine sind nach § 3 Nr. 14 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Dabei muß es sich um Zusammenschlüsse handeln, bei denen eine rein kapitalmäßige Beteiligung ausgeschlossen ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.