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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 23


§ 23 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung (§ 2 Abs. 1, 6 und 8 GewStG)

(1) Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im Inland betrieben werden. Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, so werden nur die im Inland befindlichen Betriebsstätten der Besteuerung unterworfen. Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn für ihn eine Betriebsstätte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden See-(Kauffahrtei-)Schiff unterhalten wird, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Vgl. das BFH-Urteil vom 13.2.1974 (BStBl II S. 361).

(2) Für die gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) ist die Vorschrift des § 2 Abs. 6 GewStG zu beachten. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, daß bei der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) die im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegenen Betriebsstätten eines Unternehmens nicht berücksichtigt und die in den bezeichneten Gebieten gelegenen Betriebsstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, wie selbständige Unternehmen behandelt werden. Dementsprechend wird auch im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die Gewerbebesteuerung auf das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes beschränkt. Die in den bezeichneten Gebieten gelegenen Betriebsstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, bleiben also bei der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes außer Betracht. Umgekehrt werden die im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegenen Betriebsstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich in einem der bezeichneten Gebiete befindet, wie selbständige Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen. Befinden sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mehrere Betriebsstätten, so ist die Gesamtheit dieser Betriebsstätten wie ein selbständiges Unternehmen zu behandeln und der einheitliche Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzusetzen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet (§ 7 Abs. 1 GewStDV).

(3) Hat ein Unternehmen, das im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine Betriebsstätte unterhält, im Laufe des Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung aus der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) in das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt, so ist es so zu behandeln, als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen Erhebungszeitraums, in dem das Gewerbe im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes betrieben wurde, in diesem befunden hätte. Hat umgekehrt ein Unternehmen, das eine Betriebsstätte in einem der bezeichneten Gebiete unterhält, im Laufe des Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung aus dem Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in eines der bezeichneten Gebiete verlegt, so ist es so zu behandeln, als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden hätte (§ 7 Abs. 2 GewStDV).

(4) Wegen der Berücksichtigung der gebietsmäßigen Abgrenzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. die Abschnitte 39 Abs. 5 und 66 und bei der Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 80.

(5) Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 GewStG über die gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung bezieht sich nicht auf das Verhältnis zu Berlin (West), das zum Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gehört.

(6) Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuerrechts gehört auch der an die Bundesrepublik Deutschland grenzende deutsche Festlandsockel, soweit es sich um die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes handelt (vgl. die Proklamation der Bundesregierung vom 22.1.1964 - BGBl. II S. 104). Hinsichtlich der Abgrenzung des Festlandsockels in der Nordsee zwischen der Bundesrepublik, den Niederlanden, England und Dänemark vgl. das Gesetz vom 23.8.1972 (BGBl. II S. 881 und S. 1616).


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