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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 118


§ 118 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen

(1) Die Vorschrift des § 35b GewStG enthält eine selbständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung von Gewerbesteuermeßbescheiden. Ihre Anwendung setzt nicht voraus, daß sich die Änderungsbefugnis aus anderen Vorschriften, z.B. aus § 173 Abs. 1 oder § 164 Abs. 2 AO, ergibt. Vgl. das BFH-Urteil vom 6.5.1965 (BStBl III S. 419). Sind jedoch zugleich die Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 AO gegeben, so geht diese Änderungsvorschrift dem § 35b GewStG vor. Die Vorschrift des § 35b GewStG kommt hiernach zur Anwendung, wenn

1. der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird,

2. die Aufhebung oder Änderung des bezeichneten Bescheids die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs berührt (vgl. aber Absatz 3) und

3. diese Aufhebung oder Änderung die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.

Eine Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder des Feststellungsbescheids ist demnach eine unerläßliche Voraussetzung für die Anwendung des § 35b GewStG. Dabei ist es einerlei, aus welchen Gründen der Bescheid aufgehoben oder geändert wird (Rechtsbehelfsentscheidung, Berichtigung nach § 129 AO, Aufhebung oder Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 172 und 173 AO). Wird jedoch ein Gewerbesteuermeßbescheid selbständig angefochten, so darf das Finanzamt diesen Bescheid nicht nach § 35b GewStG aufheben oder ändern. Vgl. das BFH-Urteil vom 9.9.1965 (BStBl III S. 667). Eine bloße Änderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids oder des Körperschaftsteuerbescheids zur Folge hat, führt nicht zu einer Änderung nach § 35b GewStG. Vgl. das BFH-Urteil vom 2.3.1966 (BStBl III S. 317). Eine Berichtigung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35b GewStG entfällt, wenn in der Gewerbesteuersache bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Vgl. das BFH-Urteil vom 24.10.1979 (BStBl 1980 II S. 104).

(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten drei Voraussetzungen erfüllt, so wird die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts in dem neuen Gewerbesteuermeßbescheid von Amts wegen insoweit berücksichtigt, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt. Wird ein unanfechtbarer Gewerbesteuermeßbescheid nach § 35b GewStG geändert, so gilt für den geänderten Bescheid § 351 Abs. 1 AO (vgl. das BFH-Urteil vom 1.3.1966, BStBl III S. 331). Festgesetzte Gewerbesteuermeßbeträge werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 5 DM beträgt. Vgl. § 2 der Kleinbetragsverordnung vom 10.12.1980 (BGBl. I S. 2255, BStBl I S. 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.1988 (BGBl. I S. 2303, BStBl I S. 530).

(3) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist auch dann von Amts wegen zu ändern, wenn ein bisher als laufender Gewinn bezeichneter Teil des Gewinns in einem geänderten Bescheid als Veräußerungsgewinn behandelt wird, es sei denn, daß es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der der Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag gehört. Vgl. das BFH-Urteil vom 30.6.1964 (BStBl III S. 581).

(4) Die auf einer Änderung des Gewinns im Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid oder Feststellungsbescheid beruhende Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids gemäß § 35b GewStG führt nicht schlechthin zu einer Wiederaufrollung des gesamten Falles (vgl. das BFH-Urteil vom 11.10.1966, BStBl 1967 III S. 131). Die bei der früheren Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags vorgenommenen Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben deshalb unverändert, es sei denn, daß diese nach Grund und Höhe von der Gewinnänderung unmittelbar berührt werden (vgl. das BFH-Urteil vom 20.1.1965, BStBl III S. 228). Wird der Gewerbesteuermeßbescheid gem. § 35b GewStG geändert, weil eine Betriebsprüfung zur Herabsetzung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs geführt hat, so fordert dies nicht auch eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Bescheids hinsichtlich des Gewerbeertrags (vgl. das BFH-Urteil vom 13.12.1966, BStBl 1967 III S. 202).

(5) Gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35b GewStG abgelehnt wird, ist der Einspruch nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO gegeben.


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