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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 114


§ 114 Wareneinzelhandelsunternehmen im Zerlegungsverfahren

Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sind nach § 33 GewStDV Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Es sind demgemäß auch solche Unternehmen als Wareneinzelhandelsunternehmen zu behandeln, die selbst Waren herstellen und diese Waren ausschließlich durch Lieferungen im Einzelhandel, in eigenen Ladengeschäften, absetzen. Unternehmen, die neben Lieferungen im Einzelhandel andere Umsätze bewirken (gemischte Unternehmen), gehören nicht zu den Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirkt werden, ist der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG) außer Betracht zu lassen.


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