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Gewerbesteuergesetz - Paragraph 6


§ 6

Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.


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