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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 33


§ 33

(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht.

(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt. Lieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht:

1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme;

2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und aus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl, Holz und Torf;

3. Lieferungen an den Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.


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