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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 25


§ 25

(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben

1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 36 000 Deutsche Mark oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;

2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;

3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder dessen Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;

4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;

5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;

6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;

7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.

(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.


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