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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 19


§ 19

(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind Dauerschulden nur insoweit anzusetzen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten das Eigenkapital überschreitet. Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zwölf Monate bestanden haben.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes über das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9 der Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht einzubeziehen.

(3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


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