<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundbuchordnung - Paragraph 60


§ 60

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.