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Grundbuchordnung - Paragraph 54


§ 54

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.