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Grundbuchordnung - Paragraph 49


§ 49

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.