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Grundbuchordnung - Paragraph 47


§ 47

Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.