<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundbuchordnung - Paragraph 142


§ 142

Der Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der Vorschriften des § 12, Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und die Erteilung von Abschriften treffen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.