<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundbuchordnung - Paragraph 123


§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1. der ermittelte Eigentümer;

2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;

3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.