<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundbuchordnung - Paragraph 111


§ 111

Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.