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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 94


§ 94

Ist vereinbart, daß eine Verteilung durch das Los geschehen soll, so wird das Los, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.


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