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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 87


§ 87

(1) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

(2) Hält das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten eine weitere Aufklärung für angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, insbesondere zur Angabe der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.


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