Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 83a
§ 83a
Für das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines
Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331a
in Verbindung mit §§ 1382, 1934b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
gilt § 53a entsprechend.