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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 83a


§ 83a

Für das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331a in Verbindung mit §§ 1382, 1934b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a entsprechend.


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