Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 80
§ 80
Gegen eine Verfügung, durch die nach den §§ 2151,
2153 bis 2155, 2192, 2193 und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur Erklärung
bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.