<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 76


§ 76

(1) Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag des Erben, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzulässig.

(2) Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag eines Nachlaßgläubigers, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.