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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 74


§ 74

Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 73 zuständigen Nachlaßgericht Mitteilung machen.


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