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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 71


§ 71

Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rand einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Beteiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.


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