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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 70k


§ 70k

(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

(3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend.


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