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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 7


§ 7

Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.


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