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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 69m


§ 69m

(1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.

(2) § 69k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.


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