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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 69c


§ 69c

(1) Hat das Gericht einen Verein oder die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so prüft es in Abständen von höchstens zwei Jahren, ob anstelle des Vereins oder der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zum Betreuer bestellt werden können.

(2) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl des Betroffenen zuwiderläuft. § 33 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.


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