§ 65a
(1) Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Als ein wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Sind mehrere Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt, so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer betreffende Verfahren abgeben.
(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspricht er der Abgabe, so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.