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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 63a


§ 63a

In Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen.


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