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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 58


§ 58

(1) Führen mehrere Vormünder, Pfleger oder Beistände ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben.

(2) Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 1630 Abs. 2, 1798 Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


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