Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 55c
§ 55c
In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes oder
die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die
Anhörung des minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend.