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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 55c


§ 55c

In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung des minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend.


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