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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 53f


§ 53f

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf.


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