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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 50c


§ 50c

Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so hört das Gericht in allen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, daß davon eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.