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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 49a


§ 49a

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1. Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),

2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671 und 1672),

3. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).

(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


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