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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 46a


§ 46a

Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.


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