§ 46a
Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.