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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 35b


§ 35b

(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel, Pflegling oder das Kind

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel, Pflegling oder das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.