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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 26


§ 26

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Fällen, in welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.


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