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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 163


§ 163

Ist in den Fällen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.


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