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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 146


§ 146

(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören.

(2) Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt.

(3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522, §§ 685, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.


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