<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 142


§ 142

(1) Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.