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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 1


§ 1

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.


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