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Artikel 1-6
(gegenstandslos)
Artikel 7. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§§ 1 ... 2
Artikel 8
(gegenstandslos)
Artikel 9
I. Aufhebung von Vorschriften
(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20.
Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294)
verliert seine Wirksamkeit.
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits
außer Kraft getreten sind:
1.-27. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) Die Übergangsvorschriften der aufgehobenen Gesetze und Verordnungen
bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos
geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen Kindes
widersprechen, treten außer Kraft.
(5) 1Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz
aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus
den entsprechenden neuen Vorschriften. 2Einer Verweisung steht es gleich,
wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
stillschweigend vorausgesetzt wird.
II. Übergangsvorschriften
1. 1Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes sind die Vorschriften
dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten
geboren ist. 2Hat der Staatsanwalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Ehelichkeit eines Kindes angefochten, so bleiben die bisherigen
Vorschriften maßgebend.
1Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes endet
frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Die
Ehelichkeit kann jedoch nicht mehr angefochten werden, wenn die
Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre.
2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der
bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Staat
angenommen worden, so beginnt die in § 1770b Abs. 3 bezeichnete Frist
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch
(Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die
Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer
Feststellung der Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich.
5. 1Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen
Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen
den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die
deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. 2Rechtskräftige gerichtliche
Entscheidungen bleiben unberührt.
6. 1Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des
Gleichberechtigungsgesetzes vor dem 1. Juli 1958 beurkundete Erklärung
eines Ehegatten deshalb unwirksam, weil sie von einem Rechtspfleger
beurkundet worden ist, so kann der Ehegatte bis zum 31. Dezember 1961 dem
Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe Gütertrennung eintreten
solle. 2Für die Erklärung gilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des
Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend. 3Mit der Zustellung der
Erklärung an den anderen Ehegatten tritt Gütertrennung ein.
III. Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 und
des Artikels 9 I. Abs. 1 nach Maßgabe des § 13 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin.
IV. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt
jedoch am Tage nach der Verkündung1 in Kraft.