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Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften, Familienrechtsänderungsgesetz


Stand: Anfang 1995

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Artikel 1-6
(gegenstandslos)

Artikel 7. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
   §§ 1 ... 2


Artikel 8

(gegenstandslos)


Artikel 9

I. Aufhebung von Vorschriften

(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit.
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.-27. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) Die Übergangsvorschriften der aufgehobenen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen Kindes widersprechen, treten außer Kraft.
(5) 1Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. 2Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

II. Übergangsvorschriften

1. 1Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist. 2Hat der Staatsanwalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehelichkeit eines Kindes angefochten, so bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
1Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes endet frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Die Ehelichkeit kann jedoch nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre.
2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Staat angenommen worden, so beginnt die in § 1770b Abs. 3 bezeichnete Frist frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich.
5. 1Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. 2Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
6. 1Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes vor dem 1. Juli 1958 beurkundete Erklärung eines Ehegatten deshalb unwirksam, weil sie von einem Rechtspfleger beurkundet worden ist, so kann der Ehegatte bis zum 31. Dezember 1961 dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe Gütertrennung eintreten solle. 2Für die Erklärung gilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend. 3Mit der Zustellung der Erklärung an den anderen Ehegatten tritt Gütertrennung ein.

III. Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 und des Artikels 9 I. Abs. 1 nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

IV. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung1 in Kraft.


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