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Ehegesetz - Paragraph 36


§ 36 Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter.

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.


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