§ 21 Verwandtschaft und Schwägerschaft.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten de Verbote des § 4 zuwider geschlossen worden ist.
(2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglich bewilligt wird.