<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Ehegesetz - Paragraph 13


§ 13 Form der Eheschließung.

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.