§ 11 Schließung durch Standesbeamte
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung von einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2) Als Standesbeamter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat.