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Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren - Paragraph 41


§ 41 Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Banken sowie Sparkassen

Dieses Gesetz gilt für öffentlich-rechtliche Banken sowie für öffentliche oder dem öffentlichen Verkehr dienende Sparkassen auch dann, wenn sie keine Kaufmannseigenschaft haben.


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