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Gesetz über die Deutsche Bundesbank - Paragraph 39


§ 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte

(1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. November 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche sich gemäss § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschliessend die vertragliche Regelversorgung.

(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.


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