Gesetz über die Deutsche Bundesbank - Paragraph 25
§ 25 Andere Geschäfte
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§
19 bis 24 zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung
zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre
Betriebsangehörigen vornehmen.